BGH - Beschluss vom 05.06.2019
XII ZB 58/19
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1355
FuR 2019, 667
MDR 2019, 994
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 111 XVII 86/18 D
LG Düsseldorf, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 163/18

Einrichtung einer sog. Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Leiden der Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel; Behebung des Mangels durch Übersendung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung

BGH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen XII ZB 58/19

DRsp Nr. 2019/10071

Einrichtung einer sog. Kontrollbetreuung gegen den freien Willen des Betroffenen; Leiden der Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel; Behebung des Mangels durch Übersendung des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung

a) Wird dem Betroffenen das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dann hat das Beschwerdegericht diesen Mangel durch die Übersendung des Sachverständigengutachtens an den Betroffenen und dessen anschließende erneute Anhörung zu beheben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - MDR 2019, 498).b) Auch eine sogenannte Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) kann gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht gegen den freien Willen des Betroffenen eingerichtet werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 540/17 - FamRZ 2018, 848).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1896 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;