OLG Koblenz - Beschluss vom 06.09.2013
13 WF 745/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 503
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 167/13

Einsatz des Familienheims für die Prozesskosten; Einsatz von Kreditmitteln

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 13 WF 745/13

DRsp Nr. 2013/20595

Einsatz des Familienheims für die Prozesskosten; Einsatz von Kreditmitteln

Der Grenzwert für ein als Schonvermögen zu belassendes angemessenes Familienheim beträgt regelmäßig 130 qm und ist auf einen Vierpersonenhaushalt bezogen. Bei einer geringeren Personenzahl ist eine Reduzierung um jeweils 20 qm pro Person vorzunehmen (im Anschluss an OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1159). Nimmt der Bedürftige ohnehin einen Kredit auf, kommt eine Bewilligung von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Kredit nicht noch um einen für die Verfahrensfinanzierung benötigten geringfügigen Betrag hätte erhöht werden können (im Anschluss an BGH FamRZ 2008, 250).

Tenor

Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 14.08.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob ein Gehörsverstoß auch dann vorliegt, wenn ein um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchender die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht so tätigt, dass Missverständnisse nicht auftreten können.