OLG Köln - Urteil vom 25.06.2002
25 UF 303/01
Normen:
BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 471
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 14/98

Einsatz des Vermögens beim Elternunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 25 UF 303/01

DRsp Nr. 2004/7772

Einsatz des Vermögens beim Elternunterhalt

Beim sog. Elternunterhalt hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich nicht nur sein Einkommen, sondern auch sein Vermögen einzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sein eigener Unterhalt unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer und unter Einbeziehung zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende nicht gesichert ist, während die Verwertung des Vermögens den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würden, die er benötigt, oder wenn die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretenen Nachteil verbunden wäre.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige, an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO a. F.) hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg; sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Klageabweisung.