Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt.
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