BGH - Urteil vom 21.04.2004
XII ZR 326/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1224
FamRZ 2004, 1184
FuR 2004, 510
MDR 2004, 1000
NJW 2004, 2306
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Bünde,

Einsatz des Vermögens des zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten

BGH, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 326/01

DRsp Nr. 2004/11295

Einsatz des Vermögens des zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten

»Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die insofern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insgesamt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen eingestellt.