BGH - Urteil vom 23.10.1985
IVb ZR 52/84
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)335b-c
FamRZ 1986, 48
JuS 1986, 405
MDR 1986, 215
NJW 1986, 1345

Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 52/84

DRsp Nr. 1992/4102

Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

»Zur Obliegenheit des unterhaltspflichtigen Verwandten, den Stamm seines Vermögens einzusetzen (hier: Verwertung eines Ferienhauses).«

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) hat gegen die seit 1977 in seinem Landeskrankenhaus in N. untergebrachte volljährige Tochter des Beklagten wegen der durch die Unterbringung entstandenen Kosten ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 45.243,65 DM nebst Zinsen aus 20.009,05 DM in Höhe von 6,5 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 7 % seit dem 1. Januar 1979 sowie aus 25.234,60 DM in Höhe von 7 % seit dem 27. September 1979 erwirkt. Wegen dieses Anspruchs ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts O. vom 21. Dezember 1979, dem Beklagten zugestellt am 10. Januar 1980, die (angebliche) Forderung der Tochter des Beklagten gegen diesen auf Zahlung des Unterhalts gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Diese Unterhaltsforderung macht der Kläger mit der hier zugrundeliegenden, im Juli 1980 erhobenen Klage geltend; hilfsweise stützt er die Klage auf ein nach seiner Meinung von dem Beklagten abgegebenes abstraktes Schuldversprechen.