Das klagende Land (Kläger) hat gegen die seit 1977 in seinem Landeskrankenhaus in N. untergebrachte volljährige Tochter des Beklagten wegen der durch die Unterbringung entstandenen Kosten ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 45.243,65 DM nebst Zinsen aus 20.009,05 DM in Höhe von 6,5 % für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1978 in Höhe von 7 % seit dem 1. Januar 1979 sowie aus 25.234,60 DM in Höhe von 7 % seit dem 27. September 1979 erwirkt. Wegen dieses Anspruchs ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts O. vom 21. Dezember 1979, dem Beklagten zugestellt am 10. Januar 1980, die (angebliche) Forderung der Tochter des Beklagten gegen diesen auf Zahlung des Unterhalts gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen worden. Diese Unterhaltsforderung macht der Kläger mit der hier zugrundeliegenden, im Juli 1980 erhobenen Klage geltend; hilfsweise stützt er die Klage auf ein nach seiner Meinung von dem Beklagten abgegebenes abstraktes Schuldversprechen.
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