Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2013 abgeändert.
Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 8. März 2013 aufgehoben.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Beschwerdewert: 1.188 €
I.
Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem
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