KG - Urteil vom 01.04.2004
16 UF 233/03
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1745

Einsatz des Vermögens zur Befriedigung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Kredite

KG, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 16 UF 233/03

DRsp Nr. 2005/7541

Einsatz des Vermögens zur Befriedigung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Kredite

1. Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, zur Befriedigung des Mindestbedarfs seiner minderjährigen Kinder auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen und ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück zu veräußern. 2. Die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Darlehensverbindlichkeiten bei der Berechnung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, wenn nicht vorgetragen und ersichtlich ist, wofür die Kredite verwendet worden sind.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 1745