Einsatz des Vermögens zur Befriedigung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Kredite
KG, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 16 UF 233/03
DRsp Nr. 2005/7541
Einsatz des Vermögens zur Befriedigung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder; Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Kredite
1. Der Unterhaltsverpflichtete ist gehalten, zur Befriedigung des Mindestbedarfs seiner minderjährigen Kinder auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen und ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück zu veräußern.2. Die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsraten für Darlehensverbindlichkeiten bei der Berechnung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, wenn nicht vorgetragen und ersichtlich ist, wofür die Kredite verwendet worden sind.