Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da sich die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners i.S. der §§ 114 f ZPO nicht feststellen ließ.
Der Antragsgegner verfügt über Vermögen, aus dem er gemäß § 115 Abs. 2 ZPO , 90 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der entsprechenden Durchführungsverordnung (BGBl. 1988, I, S. 150) in zumutbarer Weise die Prozesskosten bestreiten kann.
Bei einem Streitwert von 17.385 € entstehen ihm in erster Instanz voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.621,65 €, nämlich:
Gerichtskosten | |
3 Gerichtsgebühren à 265,00 | € 795,00 € |
Rechtsanwaltskosten | |
2,5 Rechtsanwaltsgebühren à 606,00 € | 1.515,00 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
+ 19 % Umsatzsteuer | 291,65 € |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|