OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2008
II-1 WF 182/08
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.08.2008

Einsatz einer bestehenden Kapitallebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen II-1 WF 182/08

DRsp Nr. 2009/22202

Einsatz einer bestehenden Kapitallebensversicherung zur Bestreitung der Prozesskosten

Eine um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei ist verpflichtet, eine bestehende Kapitallebensversicherung zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit diese die Schonbeträge übersteigt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da sich die Hilfsbedürftigkeit des Antragsgegners i.S. der §§ 114 f ZPO nicht feststellen ließ.

Der Antragsgegner verfügt über Vermögen, aus dem er gemäß § 115 Abs. 2 ZPO , 90 Abs. 2 SGB XII i.V.m. der entsprechenden Durchführungsverordnung (BGBl. 1988, I, S. 150) in zumutbarer Weise die Prozesskosten bestreiten kann.

Bei einem Streitwert von 17.385 € entstehen ihm in erster Instanz voraussichtlich Kosten in Höhe von 2.621,65 €, nämlich:

Gerichtskosten
3 Gerichtsgebühren à 265,00 € 795,00 €
Rechtsanwaltskosten
2,5 Rechtsanwaltsgebühren à 606,00 € 1.515,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
+ 19 % Umsatzsteuer 291,65 €