Die Beschwerde, mit welcher sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin die früheren Beschlüsse - die PKH-Bewilligung betreffend - in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen eine einmalige Zahlung in Höhe von 6.047,97 DM zur Bestreitung der Prozesskosten zu erbringen hat, ist nicht begründet.
Zu Recht und in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens hat das Amtsgericht nachträglich die Entscheidungen über die PKH-Bewilligung geändert.
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