OLG Koblenz - Beschluss vom 26.09.2000
9 WF 557/00
Normen:
ZPO § 114 S. 1 § 115 § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 229
AnwBl 2001, 375
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 16.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 5/99

Einsatz einer im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlten Kapitalabfindung für Unterhalt für die Prozessführung

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 9 WF 557/00

DRsp Nr. 2008/23782

Einsatz einer im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlten Kapitalabfindung für Unterhalt für die Prozessführung

»1. Zu einem im Rahmen von Prozesskostenhilfe einsatzpflichtigen Vermögenserwerb zählt grundsätzlich auch eine im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlte Kapitalabfindung für Unterhalt; sie stellt verfügbares Vermögen dar, dessen Einsatz zur Finanzierung des Rechtsstreits in der Regel verwendet werden muß.2. Vorhandenes Kapitalvermögen ist allerdings nur soweit einzusetzen, als keine Gefährdung des Unterhalts der betroffenen Partei eintreten darf. Danach ist ein Rückgriff auf Vermögen unzumutbar, soweit die für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Mittel beeinträchtigt werden.3. Zur Höhe des Schonvermögens (hier: 5000 DM).«

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher sich die Klägerin dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin die früheren Beschlüsse - die PKH-Bewilligung betreffend - in der Weise abgeändert hat, dass die Klägerin aus ihrem Vermögen eine einmalige Zahlung in Höhe von 6.047,97 DM zur Bestreitung der Prozesskosten zu erbringen hat, ist nicht begründet.

Zu Recht und in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens hat das Amtsgericht nachträglich die Entscheidungen über die PKH-Bewilligung geändert.