BGH - Beschluss vom 09.06.2010
XII ZB 120/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1643
NJW 2010, 2887
VersR 2011, 1029
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 3671/06
OLG Nürnberg, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 739/07

Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten; Darlegungspflichten eines Prozesskostenhilfe-Antragstellers i.R.d. Unzumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung; Anforderungen an die Unzumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung für Prozesskosten wegen unzureichender Altersvorsorge

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 120/08

DRsp Nr. 2010/15561

Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten; Darlegungspflichten eines Prozesskostenhilfe-Antragstellers i.R.d. Unzumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung; Anforderungen an die Unzumutbarkeit des Einsatzes einer Lebensversicherung für Prozesskosten wegen unzureichender Altersvorsorge

a) Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht. b) Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. c) Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.

3. Beschwerdewert: bis 3.500 €.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in zweiter Instanz.