1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
3. Beschwerdewert: bis 3.500 €.
I.
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in zweiter Instanz.
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