OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2009
9 WF 367/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 161/08

Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 9 WF 367/09

DRsp Nr. 2010/16268

Einsatz einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Zur Zumutbarkeit des Einsatzes einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Rahmen der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Antragsgegnerin für nicht bedürftig gehalten, da sie die bestehenden Rückkaufswerte ihrer kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hat.