Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen die Antragsgegnerin für nicht bedürftig gehalten, da sie die bestehenden Rückkaufswerte ihrer kapitalbildenden Lebensversicherungen zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen hat.
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