Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 9. Oktober 2013 - 20 F 213/13 VKH1 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hat.
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