OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2014
9 WF 131/13
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
AG Merzig - 20 F 213/13 VKH1 - 09.10.2013,

Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 9 WF 131/13

DRsp Nr. 2014/7963

Einsatz einer Kapitallebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

Eine Kapitallebensversicherung ist ebenso wie das restliche Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Dabei kann der Antragsteller sich in der Regel nicht darauf berufen, dass die Verwertung der Lebensversicherung unwirtschaftlich sei, da die Möglichkeit der Beleihung durch ein sogenanntes Policendarlehen besteht.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 9. Oktober 2013 - 20 F 213/13 VKH1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2; SGB XII § 90;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit dem Familiengericht ist davon auszugehen, dass der Antragsteller über Vermögen verfügt, das er für die Verfahrenskosten einzusetzen hat.