OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2012
9 UF 227/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 245/09

Einsatz einer Lebensversicherung für die Prozesskosten eines Ehescheidungsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 9 UF 227/11

DRsp Nr. 2012/15183

Einsatz einer Lebensversicherung für die Prozesskosten eines Ehescheidungsverfahrens

Ist absehbar, dass die Trennung der Eheleute endgültig ist und in ein Scheidungsverfahren einmünden wird, so muss sich jeder der beiden Ehegatten, ggfls. durch die Bildung finanzieller Rücklagen, hierauf einrichten. Eine vorhandene Lebensversicherung ist zumindest nach ihrer Kündigung für die Begleichung der Verfahrenskosten einzusetzen.

1. Die gegen den am 22. August 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg - Az: 31 F 245/09 - gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 27. September 2011 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 28. September 2011 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 12.180,00 € (Ehescheidung: 8.700,00 €; Versorgungsausgleich: 3.480,00 €) festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 115;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und in zulässiger Weise eingelegten Beschwerden der Beteiligten bleiben in der Sache ohne Erfolg. Sie sind unbegründet, wie der Senat bereits im Beschluss vom 30. Januar 2012 im Einzelnen ausgeführt hat. An diesen im Beschluss enthaltenen Gründen ist auch unter Beachtung des weiteren Vorbringens der Beteiligten festzuhalten.