OLG Koblenz - Beschluss vom 06.01.2005
7 WF 1117/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 472/05

Einsatz einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zur Deckung der Verfahrenskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 7 WF 1117/05

DRsp Nr. 2008/23424

Einsatz einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung zur Deckung der Verfahrenskosten

Eine vom Arbeitgeber abgeschlossene, der Alterssicherung dienende und während des Dienstverhältnisses nicht abtretbare Direktversicherung kann nicht zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden, da der Arbeitnehmer hierüber nicht verfügen kann.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Prozesskosten ganz oder teilweise aus seinem Einkommen oder Vermögen zu zahlen, § 114 ZPO. Er kann insbesondere nicht auf die beiden bei der ... Versicherung bestehenden Direktversicherungen verwiesen werden.