OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.08.2009
9 WF 83/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 209/08

Einsatz eines im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zugeflossenen Betrages für die Bestreitung der Prozesskosten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 9 WF 83/09

DRsp Nr. 2009/23596

Einsatz eines im Zuge der Vermögensauseinandersetzung zugeflossenen Betrages für die Bestreitung der Prozesskosten

Die Partei ist verpflichtet, ein das Schonvermögen übersteigendes Kapital zur Bestreitung absehbarer Prozesskosten einzusetzen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Merzig vom 24. November 2008 - 30 F 209/08 UE - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.