(Auszug)
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Der von ihr begehrten Prozeßkostenhilfebewilligung steht nämlich bereits entgegen, daß unter den hier gegebenen Umständen nicht von der vorausgesetzten Kostenarmut ausgegangen werden kann.
Wie das Familiengericht in dem Nichtabhilfebeschluß vom 05.04.1994 mit vom Senat geteilter Begründung zutreffend ausführt, muß unter den hier gegebenen Umständen davon ausgegangen werden, daß es der Klägerin zuzumuten ist, die Prozeßkosten unter Verwertung des Mteigentumsanteils an dem gemeinsamen Hausanwesen der Parteien zu tragen. Das von keiner der Parteien bewohnte, als Mietobjekt genutzte Haus (monatliche Mieteinkünfte: 2.538 DM) hat nach den Feststellungen des Familiengerichts einen Verkehrswert von 275.000 DM und ist derzeit nur noch mit 73.000 DM belastet.
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