OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.12.2008
9 WF 107/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 240
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 150/07

Einsatz von durch die Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für die Prozessführung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 9 WF 107/08

DRsp Nr. 2009/5368

Einsatz von durch die Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für die Prozessführung

Der bedürftigen Partei ist es zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung erworben hat oder zu erwerben beabsichtigt.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 14. Oktober 2008 - 20 F 150/07 PKH2- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.