BGH - Beschluß vom 31.10.2007
XII ZB 55/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 152
BGHReport 2008, 193
FamRB 2008, 42
FamRZ 2008, 250
FuR 2008, 91
JZ 2008, 52
MDR 2008, 157
NJW-RR 2008, 302
Rpfleger 2008, 143
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 WF 23/07
AG Nürtingen, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 352/05

Einsatz von durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für die Prozesskosten bei Erwerb eines neuen Hausgrundstücks

BGH, Beschluß vom 31.10.2007 - Aktenzeichen XII ZB 55/07

DRsp Nr. 2007/23530

Einsatz von durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangten Vermögens für die Prozesskosten bei Erwerb eines neuen Hausgrundstücks

»Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720).«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 § 120 Abs. 4 ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3, 8 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. In dem Ehescheidungsverfahren wurde der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. April 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt. Ergänzend wurde in dem Beschluss ausgeführt:

"Die Prüfung der Bedürftigkeit bleibt vorbehalten, da der Antragsgegnerin evtl. ein Zugewinnausgleichsanspruch oder sonstige Ausgleichsansprüche zustehen."