OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2012
II-3 WF 96/124
Normen:
§ 115 Abs. 3 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 264/11

Einsatz von Kapitallebensversicherungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen II-3 WF 96/124

DRsp Nr. 2013/16745

Einsatz von Kapitallebensversicherungen

1. Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller-Geimer, ZPO, 29.Auflage, § 115 Rn. 59). Dies gilt auch, wenn eine selbständig tätige Partei, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit den Beträgen, die für die Verfahrenskosten einzusetzen sind, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaftet werden können und die Partei 33 Jahre alt ist und daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge hat.2. Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr an seiner im Beschluss vom 25.10.2011 (II-3 WF 205/11 = 4 F 253/11) geäußerten Auffassung fest, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet ist, ihre Lebensversicherungen für die Prozessführung einzusetzen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kleve vom 14.03.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 115 Abs. 3 ZPO;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.