OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.08.2017
18 WF 230/15
Normen:
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 2039/15

Einsatz von Kapitallebensversicherungen zur Bestreitung der Prozesskosten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.08.2017 - Aktenzeichen 18 WF 230/15

DRsp Nr. 2017/13884

Einsatz von Kapitallebensversicherungen zur Bestreitung der Prozesskosten

Kapitallebensversicherungen außerhalb der staatlich geförderten Rentenprogramme der Alterssicherung (sog. Riester- oder Rürup-Rente) sind zur Finanzierung der Verfahrenskosten einzusetzen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.09.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Räumung der ehemaligen Ehewohnung nebst Zahlung von Nutzungsentschädigung.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2015 hat das Familiengericht den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, da der Antragsteller Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend beantwortet und seine Angaben nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat sich der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag berufen. Das Familiengericht hat daraufhin der Beschwerde mit Beschluss vom 26.10.2015 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.