OLG Düsseldorf - Beschluß vom 22.12.1999
2b Ss 242/99 - 125/99 I
Normen:
AuslG § 92a Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 718

Einschleusen von Ausländern durch Eingehung einer Scheinehe

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss 242/99 - 125/99 I

DRsp Nr. 2000/2832

Einschleusen von Ausländern durch Eingehung einer Scheinehe

»Das Eingehen einer (Schein-)Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern im Sinne des § 92a AuslG

Normenkette:

AuslG § 92a Abs. 1 Nr. 1, § 92 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).