Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 16. Januar 2012 teilweise geändert und der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers diesem ohne kostenrechtliche Einschränkung für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet.
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