OLG Rostock - Beschluss vom 24.11.2008
10 WF 196/08
Normen:
ZPO § 78 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff ; BRAO § 27 ; BRAO § 209 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 535
JurBüro 2009, 97
OLGReport-Rostock 2009, 359
Vorinstanzen:
AG Rostock, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 211/08

Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei PKH-Verfahren

OLG Rostock, Beschluss vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 10 WF 196/08

DRsp Nr. 2008/21622

Einschränkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei PKH-Verfahren

1. Die Einschränkung, dass ein nicht ortsansässiger Anwalt nur zu den Bedingungen eines innerhalb des Prozessgerichtsbezirkes niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet wird, ist nicht zu beanstanden. Gem. § 121 Abs. 3 ZPO dürfen durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dabei ist allein maßgeblich, wo der Rechtsanwalt niedergelassen ist, nicht wo er zugelassen ist. 2. Es bedarf auch nicht der ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsanwalts oder der Gewährung besonderen rechtlichen Gehörs dies bezüglich.

Normenkette:

ZPO § 78 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO §§ 567 ff ; BRAO § 27 ; BRAO § 209 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten 'zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts' beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Einschränkung der Beiordnung 'zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts' ist rechtlich nicht zu beanstanden.