I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ihren in N/Holstein ansässigen Prozessbevollmächtigten 'zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts' beigeordnet. Gegen die Einschränkung der Beiordnung richtet sich ihre sofortige Beschwerde.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Einschränkung der Beiordnung 'zu den Bedingungen eines in Rostock ansässigen Rechtsanwalts' ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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