OLG Hamm - Beschluß vom 30.11.1993
13 WF 395/93
Normen:
BRAGO § 128 ; ZPO § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 748
OLGReport-Hamm 1994, 143

Einschränkung der Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121 ZPO

OLG Hamm, Beschluß vom 30.11.1993 - Aktenzeichen 13 WF 395/93

DRsp Nr. 1995/7591

Einschränkung der Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121 ZPO

Die Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten nach § 121 ZPO nach Niederlegung des Mandats durch den ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalt kann auch dann nicht dahingehend eingeschränkt werden, daß dem weiteren Rechtsanwalt die Gebühren nicht mehr erstattet werden, die bereits in der Person des ersten Anwaltes angefallen sind, wenn der Anwaltswechsel mutwillig erscheint.

Normenkette:

BRAGO § 128 ; ZPO § 12 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 748
OLGReport-Hamm 1994, 143