BAG - Urteil vom 19.12.2000
3 AZR 186/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung) § 17 Abs. 3 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 84
BB 2001, 1690
DB 2001, 2303
FamRZ 2002, 391
JR 2002, 307
NZA 2001, 1260
ZIP 2001, 1515
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7044/97
LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1808/98

Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; Hinterbliebenenversorgung - Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten und § 1 Abs. 1 BetrAVG - Auslegung einer Versorgungsordnung

BAG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 186/00

DRsp Nr. 2002/12338

Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung; Hinterbliebenenversorgung - Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten und § 1 Abs. 1 BetrAVG - Auslegung einer Versorgungsordnung

»Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung Ansprüche für Hinterbliebene nur einräumt, soweit deren familienrechtliche Beziehungen zu den begünstigten Arbeitnehmern bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden.« Orientierungssätze: 1. Es bleibt unentschieden, ob die Unklarkeitenregel auch bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung angewendet werden kann. 2. § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG verhindern nur, dass eine Versorgungsordnung für die Entstehung eines von vornherein eingeräumten Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung eine Bleibebedingung aufstellt, die über die Unverfallbarkeitsfristen hinausgeht und das Erreichen des Versorgungsfalles im Betrieb verlangt. 3. Die Beschränkung des Kreises der Berechtigten aus einer betrieblichen Zusage auf Hinterbliebenenversorgung auf solche Personen, deren familiäre Beziehungen zum begünstigten Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses begründet worden sind, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Hinterbliebenenversorgung) § 17 Abs. 3 Satz 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand: