BVerwG - Beschluß vom 09.01.1990
1 B 134.89
Normen:
AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1990, 938
EzAR 104 Nr. 12
InfAuslR 1990, 142
ZAR 1990, 96
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 18.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 88.1552
VGH Bayern, vom 06.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 89.218

Einschränkung des Ehegattennachzugs der sog. zweiten Generation

BVerwG, Beschluß vom 09.01.1990 - Aktenzeichen 1 B 134.89

DRsp Nr. 2005/17191

Einschränkung des Ehegattennachzugs der sog. zweiten Generation

»1. Es widerspricht grundsätzlich nicht Art. 6 Abs. 1 GG, den Ehegattennachzug zu einem Ausländer der sog. zweiten Generation davon abhängig zu machen, daß dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder eine dieser Erlaubnisse beanspruchen kann. 2. Wiederholte vorsätzliche Vergehen können Anlaß bieten, einem Ausländer der sog. zweiten Generation abweichend von Nr. 4 AuslVwV zu § 7 keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.«

Normenkette:

AuslG § 2 Abs. 1 S. 2 § 7 Abs. 2 S. 1 § 8 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.