OLG Dresden - Beschluss vom 06.09.2016
18 UF 342/16
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ
FuR 2017, 271
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 310 F 439/16

Einschränkung des Umgangs der Mutter mit ihrem Kind wegen nicht ausschließbar fortbestehenden Drogenkonsums

OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2016 - Aktenzeichen 18 UF 342/16

DRsp Nr. 2016/17030

Einschränkung des Umgangs der Mutter mit ihrem Kind wegen nicht ausschließbar fortbestehenden Drogenkonsums

Die aus einem nicht ausschließbar aktuell fortbestehenden Drogenkonsum der Mutter resultierende abstrakte Gefahr rechtfertigt für sich genommen eine massive Einschränkung des Umgangsrechts mit einem fast 6jährigen Kind nicht. Erforderlich ist vielmehr eine Gefahreneinschätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Familiengericht - vom 07.03.2016, Az.: 310 F 439/16, wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Das beschwerdeführende Jugendamt wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, das der Antragstellerin auflagenfreien Umgang mit ihrem Sohn T. alle zwei Wochen von Mittwoch bis Montag zugesprochen hat.