OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.05.2008
16 UF 3/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1, 2, 3; EMRK Art. 8; GG Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 130
NJW-RR 2008, 1174
ZKJ 2008, 428
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 158/06

Einschränkung des Umgangsrechts eines Kindes mit seinem Vater arabischer Herkunft wegen der Gefahr einer Entführung zum Zwecke der Genitalverstümmelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.05.2008 - Aktenzeichen 16 UF 3/08

DRsp Nr. 2009/24792

Einschränkung des Umgangsrechts eines Kindes mit seinem Vater arabischer Herkunft wegen der Gefahr einer Entführung zum Zwecke der Genitalverstümmelung

Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden.

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Tenor

1.

Die befristete Beschwerde des Vaters gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht - Heidelberg vom 14.12.2007 wird zurückgewiesen.

2.

Der Vater trägt die außergerichtlichen Kosten der Parteien im Beschwerdeverfahren und die gerichtlichen Auslagen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1, 2, 3; EMRK Art. 8; GG Art. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Recht des Vaters auf unbegleiteten Umgang mit seiner am ... 2004 geborenen Tochter N.. Die Parteien haben am ... 2003 in Ägypten geheiratet.

Am ... 2003 sind sie gemeinsam nach Deutschland gezogen. In Ägypten haben sie vor der Eheschließung einen Ehevertrag geschlossen, der u.a. das Verbot der Beschneidung von aus der Ehe hervorgegangenen Mädchen vorsieht.

Seit Ende 2005 leben die Parteien dauernd getrennt. N. lebt bei der Mutter. Der Vater hat eine Ausbildung zum Altenpfleger abgeschlossen; er arbeitet seit November 2007 in diesem Beruf in einer ¾-Stelle. Die Mutter arbeitet als Ärztin.

1. 2.