OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.09.2015
II-6 UF 73/15
Normen:
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 364/13

Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen II-6 UF 73/15

DRsp Nr. 2017/1661

Einschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen bei einer sog. phasenverschobenen Ehe

1. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte aufgrund seines höheren Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit in der Ehezeit keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erworben hat, begründet für sich genommen noch keine grobe Unbilligkeit i.S. von § 27 VersAusglG.