OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2009
10 UF 138/07
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1; StrRehaG § 17a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1165
NJW-RR 2010, 733
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 697/06

Einschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen körperlicher Angriffe; Begriff der besonderen Härte und der groben Unbilligkeit i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB; Einbeziehung einer Rente nach § 17a StrRehaG in den Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 10 UF 138/07

DRsp Nr. 2010/9314

Einschränkung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen körperlicher Angriffe; Begriff der besonderen Härte und der groben Unbilligkeit i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB; Einbeziehung einer Rente nach § 17a StrRehaG in den Versorgungsausgleich

1. Vereinzelt gebliebene körperliche Attacken können eine Herabsetzung oder gar den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. 2. Eine Härte i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB besteht nur dann, wenn im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten entstehen würde. Dies ist der Fall, wenn abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersabsicherung verfügt, wohingegen der Ausgleichspflichtige auf die während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. 3. Auch wenn eine Rente nach § 17a StrRehaG nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, so ist sie doch bei der Beurteilung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Ausspruch über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Juni 2007 abgeändert.

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.