BayObLG - Beschluß vom 24.11.1992
1Z BR 73/92
Normen:
BGB § 134 ; HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 a.F. ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992 Nr.74
FamRZ 1993, 479
MDR 1993, 244
NJW 1993, 1143

Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

BayObLG, Beschluß vom 24.11.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 73/92

DRsp Nr. 1993/3658

Einsetzung des Altenheimträgers als Erben im Testament eines Heimbewohners

»1. Setzt ein Heimbewohner in einem Testament den Träger des A1tenheimes als Erben ein, so ist die letztwillige Verfügung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des § 14 Abs. 1 HeimG grundsätzlich nichtig, wenn die Erbeinsetzung dem Heimträger zu Lebzeiten des Erblassers mit dessen Wissen bekannt war und eine Ausnahmegenehmigung fehlt.2. Für die Kenntnis des Heimträgers genügt das Wissen eines Mitarbeiters, den der Heimträger als Ansprechpartner für die Heimbewohner bestimmt hat und der wegen seiner Stellung im Heim wesentlichen Einfluß auf die konkrete Lebenssituation der Heimbewohner ausüben kann (hier: Heimleiter), auch wenn der Mitarbeiter zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Heimträgers gegenüber den Heimbewohnern nicht berechtigt ist (Ergänzung zu BayObLGZ 1991, 251).«

Normenkette:

BGB § 134 ; HeimG § 14 Abs. 1 Satz 1 a.F. ;

I.

Die im Alter von 91 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Nachlaß besteht im wesentlichen aus Wertpapieren und Sparguthaben. Die Beteiligte zu 2 ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder einer weiteren vorverstorbenen Schwester.