BayObLG - Beschluß vom 04.07.1996
1Z BR 162/95
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2104, § 2106 ; BGB § 2361, 2363 Abs. 1 ; FGG § 84 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1577
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4517/94
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 3353/92

Einsetzung eines Vorerben ohne Bestimmung eines Nacherben

BayObLG, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 162/95

DRsp Nr. 1996/28576

Einsetzung eines Vorerben ohne Bestimmung eines Nacherben

»1) Wer geltend macht, Nacherbe zu sein, ist gegen die Ablehnung der Einziehung eines ohne Nacherbenvermerk erteilten Erbscheins beschwerdeberechtigt. Gegen die Anordnung der Einziehung eines solchen Erbscheins ist derjenige beschwerdeberechtigt, auf dessen Antrag der einzuziehende Erbschein erteilt worden war, nach seinem Tod sein Erbe. 2) 1. Zur Auslegung eines Testaments, mit dem der Erblasser seine Ehefrau zur Vorerbin einsetzt, ohne einen Nacherben zu bestimmen. 2. Die Vorschriften des § 2104 Satz 1 BGB und des § 2106 Abs. 1 BGB sind nebeneinander anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2104, § 2106 ; BGB § 2361, 2363 Abs. 1 ; FGG § 84 ;

Gründe:

Der im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der am 9.6.1994 nachverstorbenen M. kinderlos verheiratet. Aus der ersten Ehe des Erblassers, die etwa 1960 geschieden wurde, ist der Beteiligte zu 3 hervorgegangen.

Der Erblasser hat folgende eigenhändig geschriebene und unterzeichnete letztwillige Verfügung hinterlassen:

Testament Hiermit setze ich meine Ehefrau M. zur Vorerbin meines gesamten Nachlasses ein!

10.4.72