BayObLG - Beschluß vom 30.11.1999
1Z BR 93/99
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 ; BGB §§ 1741 ff.;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6692/98
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 18/94

Einsicht in die Akten über eine Erwachsenenadoption nach erfolgreicher Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss

BayObLG, Beschluß vom 30.11.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 93/99

DRsp Nr. 2000/1874

Einsicht in die Akten über eine Erwachsenenadoption nach erfolgreicher Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss

»Einsicht in die Akten über eine Erwachsenenadoption durch die angenommene Person im Verfahren über die Aufhebung der Adoption, wenn die Beschwerde des Angenommenen gegen den Aufhebungsbeschluß inzwischen erfolgreich war und hiergegen ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden ist.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; FGG § 34 ; BGB §§ 1741 ff.;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1, Graf X., und die Beteiligte zu 2, die er durch Inserat kennengelernt hatte, beantragten 1994, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind durch den Beteiligten zu 1 auszusprechen. Diesem Antrag gab das Vormundschaftsgericht am 30.4.1998 statt und ersetzte gleichzeitig die Einwilligung der Beteiligten zu 3, der Ehefrau des Beteiligten zu 1, da das Ehepaar getrennt lebe.