Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die alleine Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können, nicht zu beanstanden.
Nach den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts widerspricht die Gewährung von Akteneinsicht an den Antragsteller dem Willen der Betroffenen. Dieser Wille ist zu respektieren mit der Folge, dass das informelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Vorrang vor Informationsinteressen des Antragstellers als Beteiligten des Betreuungsverfahrens hat, wie das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|