OLG Köln - Beschluss vom 21.07.2003
16 Wx 147/03
Normen:
FGG § 34 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 168/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVII 237/98

Einsicht in die Betreuerakten durch den künftigen Alleinerben

OLG Köln, Beschluss vom 21.07.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 147/03

DRsp Nr. 2003/15935

Einsicht in die Betreuerakten durch den künftigen Alleinerben

Die Position als künftiger Alleinerbe auf Grund Erbvertrages gibt keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Abrechnungen und Vermögensaufstellungen des Betreuers in den Betreuungsakten, wenn dies dem ausdrücklichen natürlichen, wenn auch nicht mehr rechtsgeschäftlich relevanten Willen des Betreuten widerspricht.

Normenkette:

FGG § 34 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die alleine Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können, nicht zu beanstanden.

Nach den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts widerspricht die Gewährung von Akteneinsicht an den Antragsteller dem Willen der Betroffenen. Dieser Wille ist zu respektieren mit der Folge, dass das informelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Vorrang vor Informationsinteressen des Antragstellers als Beteiligten des Betreuungsverfahrens hat, wie das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat.