BayObLG - Beschluß vom 10.07.2000
1Z BR 79/00
Normen:
FGG § 34 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 955/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 13982/95

Einsicht in Nachlassakten

BayObLG, Beschluß vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 79/00

DRsp Nr. 2000/6581

Einsicht in Nachlassakten

»Ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von Einsicht in Nachlaßakten fehlt, wenn der Antragsteller lediglich pauschal sein Interesse an der Aufklärung der erbrechtlichen Hintergründe geltend macht.«

Normenkette:

FGG § 34 ;

Gründe

I.

Die Erblasserin ist 1995 verstorben. Es ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Das Amtsgericht München hat am 15.7.1997 und 21.7.1999 Teilerbscheine erteilt.

Der Beteiligte hat bei dem Amtsgericht München Einsicht in die Nachlaßakten beantragt und vorgetragen, mit der Erblasserin verwandt und erbberechtigt zu sein.

Mit Beschluß des Amtsgerichts München vom 30.12.1999 wurde der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beteiligte sei mit der Erblasserin nicht verwandt. Vielmehr habe ein Onkel der Erblasserin der Mutter des Beteiligten seinen Namen erteilt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 28.3.2000 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.