Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch Würfe von Steinen und/oder Äpfeln an seinen Fahrzeugen verursachten Schäden.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht aus den §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. BGB.
Die Beklagten sind zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, da ihnen die nach § 828 Abs. 2 BGB erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt hat.
Die Beklagten waren zur Zeit des Vorfalls Anfang Juli 2001 7 bzw. 8 Jahre alt (Bl. 51 d.A. unstreitig), also nahe an der unteren zeitlichen Grenze, die das Gesetz für die Zurechnungsfähigkeit vorsieht.
Der Schadenseintritt ist ersichtlich Folge einer spielerischen Verhaltensweise der Beklagten gewesen.
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