Der Beschluss des Amtsgerichts Güstrow vom 18.02.2011 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller Akteneinsicht in das Grundbuchblatt, die darin in Bezug genommenen Urkunden sowie die noch nicht erledigten Eintragungsanträge betreffen das Grundbuch von D.- L., Blatt xxx zu gewähren.
1. Der Antragsteller hat - bislang ohne Erfolg - beim zuständigen Grundbuchamt Akteneinsicht in das Grundbuchblatt xxx des Grundbuchs von D.-L. nebst den darin in Bezug genommenen Urkunden und den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen beantragt. Er ist der seit Januar 2010 getrennt lebende Ehegatte der Beteiligten zu 2., die als Alleineigentümerin des im Grundbuch von D.-L., Blatt xxx verzeichneten Grundstücks eingetragen ist. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nach den Angaben des Antragstellers handelt es sich bei dem Grundbesitz um das wesentliche Vermögen seiner Ehefrau, die die Veräußerung des Grundbesitzes betreibe.
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