SchlHOLG - Urteil vom 05.03.1993
10 UF 195/91
Normen:
BGB § 847 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 2 Art. 143 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)332b-c
FamRZ 1993, 1206
FamRZ 1993, 1206 (nur LS)
SchlHA 1993, 116
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 05.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 41/90

Einspruch gegen eine Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

SchlHOLG, Urteil vom 05.03.1993 - Aktenzeichen 10 UF 195/91

DRsp Nr. 1994/13791

Einspruch gegen eine Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB

1. Erklärt der der Scheidung widersprechende Ehegatte, daß er bei Zahlung einer Abfindung zur Scheidung bereit sei, so ist sein Einspruch gegen die Scheidung nach Art. 134 Abs. 2 türk. ZGB mißbräuchlich.2. Bei dem Anspruch aus Art. .143 Abs. 2 türk. ZGB handelt es sich um einen immateriellen Genugtuungsanspruch, der nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Hierbei sind die von der deutschen Rechtsprechung zu § 847 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 847 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 2 Art. 143 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung des Antragstellers ist begründet. Auf seinen Antrag ist die Ehe der Parteien zu scheiden.