OLG Koblenz - Urteil vom 28.02.2008
6 U 1553/06
Normen:
BGB § 138 ; BGB §§ 499 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2278
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 121/06

Einspruch mittelloser Ehefrau gegen das Urteil zur Zahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erfolgreich

OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 6 U 1553/06

DRsp Nr. 2008/40018

Einspruch mittelloser Ehefrau gegen das Urteil zur Zahlung aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung erfolgreich

»1. Die für ein Darlehen einer Aktiengesellschaft, bei der der Ehemann mit 50%- Anteilen Aktionär ist, zur Finanzierung von Betriebsfahrzeugen bürgende, ansonsten mittellose Ehefrau, kann sich auf die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 138 BGB wegen krasser Überforderung berufen, auch wenn sie selbst Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft ist.2. Ein die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ausschließendes wirtschaftliches Interesse der Ehefrau kann allein aus ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied der Aktiengesellschaft nicht abgeleitet werden.3. Dies ist vergleichbar mit den Fällen, in denen Angehörige eines Gesellschafters für ein Darlehen der Gesellschaft gebürgt haben und zugleich Geschäftsführer, aber selbst nicht Gesellschafter der Gesellschaft sind.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB §§ 499 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Bürgen für die Restzahlung aus zwei Leasingverträgen in Anspruch.