BayObLG - Beschluss vom 24.02.2005
3Z BR 261/04
Normen:
BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 (a.F.) ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 628
FGPrax 2005, 119
FamRZ 2005, 1199
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 331/04
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 171/03

Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen für Zahnbehandlung bei strafrechtlich untergebrachtem Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 3Z BR 261/04

DRsp Nr. 2005/7993

Einssatz von Ersparnissen des Betreuten aus Opferentschädigung - Rückstellungen für Zahnbehandlung bei strafrechtlich untergebrachtem Betreuten

»1. Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308). 2. Zur Frage, ob einem strafrechtlich untergebrachten Betreuten bei der Prüfung seines Vermögenseinsatzes eine Rückstellung für eine Zahnbehandlung zuzubilligen ist, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seine Haftung für Betreuerkosten begonnen werden soll und deren Kosten den staatlichen Zuschuss und etwa ergänzende Sozialhilfeleistungen übersteigen.«

Normenkette:

BGB § 1836c Nr. 2 ; BSHG § 88 (a.F.) ;

Gründe:

I.