OLG Köln - Urteil vom 07.10.1998
5 U 174/97
Normen:
AGBG § 11 Nr. 14a ; BGB § 1357 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)260b
FamRZ 1999, 1662
MDR 1999, 942
NJW-RR 1999, 733
OLGReport-Köln 1999, 177
VersR 2000, 68
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 19/97

Einstandspflicht des Ehegatten für die Kosten der Behandlung bei Krankenhasvertrag

OLG Köln, Urteil vom 07.10.1998 - Aktenzeichen 5 U 174/97

DRsp Nr. 1999/3824

Einstandspflicht des Ehegatten für die Kosten der Behandlung bei Krankenhasvertrag

»Keine Einstandspflicht gemäß § 1357 Abs. 1 BGB für die Kosten einer medizisch indizierten, unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung des Ehepartners, wenn nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Ehegatten eine Kostentragung von vornherein ausgeschlossen ist.Die in einem vorformulierten Krankenhausaufnahmeantrag enthaltene Erklärung des Anmeldenden, für die Behandlungskosten gesamtschuldnerisch mit dem Patienten haften zu wollen, ist nach § 11 Nr. 14a AGBG unwirksam, falls der Anmeldende den Antrag lediglich als Vertreter des zu Behandelnden unterzeichnen wollte und nach dem äußeren Bild auch nur als solcher unterzeichnet hat.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 14a ; BGB § 1357 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich und führt zur Abweisung der Klage.

Die Klägerin kann ihre mit Rechnung vom 18.07.1996 geltend gemachten Behandlungsleistungen für den später verstorbenen B. Sch. in Höhe von 18.098,24 DM nicht gegenüber der Beklagten als dessen Ehefrau geltend machen.

1. Die Beklagte kann nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen werden.