Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich und führt zur Abweisung der Klage.
Die Klägerin kann ihre mit Rechnung vom 18.07.1996 geltend gemachten Behandlungsleistungen für den später verstorbenen B. Sch. in Höhe von 18.098,24 DM nicht gegenüber der Beklagten als dessen Ehefrau geltend machen.
1. Die Beklagte kann nicht als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns in Anspruch genommen werden.
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