Der Antrag des Antragsgegners vom 31.08.2010, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 15.06.2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
I. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 15.06.2010, der am 09.07.2010 verkündet wurde, verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu zahlen. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.08.2010 Beschwerde erhoben.
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