OLG Bremen - Beschluss vom 21.09.2010
4 UF 94/10
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 322
MDR 2011, 232
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 3927/09

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

OLG Bremen, Beschluss vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 4 UF 94/10

DRsp Nr. 2010/17749

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel; Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils i.S. von § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

1. Ein Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG in der Beschwerdeinstanz ist nicht schon deshalb unzulässig, weil der den Antrag stellende Beteiligte in erster Instanz keinen Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt hat. 2. Der dauerhafte Verlust einer nicht geschuldeten Geldsumme (hier: überzahlter Unterhalt) kann ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG sein.

Der Antrag des Antragsgegners vom 31.08.2010, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 15.06.2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 15.06.2010, der am 09.07.2010 verkündet wurde, verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu zahlen. Dagegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.08.2010 Beschwerde erhoben.