I.
Die Parteien sind seit 14.04.1993 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 99/90 -). Durch Vergleich vom 06.02.1991 (Amtsgericht Schwetzingen - 1 F 451/89 -) hatte sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens verpflichtet, an die Beklagte Ziffer 1 (Ehefrau) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 3304,00 DM und an die Beklagten Ziffer 2 und 3 (eheliche Kinder) jeweils monatlich 850,00 DM Unterhalt zu zahlen.
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