Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten - Sofortige Beschwerde
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 2 WF 160/97
DRsp Nr. 1998/4303
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten - Sofortige Beschwerde
»1. Entscheidungen Über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten sind von so weitreichender Bedeutung, daß auf die Offenlegung der maßgebenden Gründe für die Entscheidung nicht verzichtet werden kann.2. Eine nicht begründete Entscheidung nach § 769ZPO ist daher regelmäßig als greifbar gesetzeswidrig anzusehen und daher mit der sofortigen Beschwerde nach § 793ZPO anfechtbar. Nach Aufhebung der Erstentscheidung ist das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.«