OLG Karlsruhe - Beschluß vom 12.12.1997
2 WF 160/97
Normen:
ZPO §§ 769 793 ;
Fundstellen:
FuR 1998, 272
InVo 1998, 297
JurBüro 1998, 493
OLGReport-Karlsruhe 1998, 209

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten - Sofortige Beschwerde

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 2 WF 160/97

DRsp Nr. 1998/4303

Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten - Sofortige Beschwerde

»1. Entscheidungen Über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Titeln über laufende Unterhaltsrenten sind von so weitreichender Bedeutung, daß auf die Offenlegung der maßgebenden Gründe für die Entscheidung nicht verzichtet werden kann.2. Eine nicht begründete Entscheidung nach § 769 ZPO ist daher regelmäßig als greifbar gesetzeswidrig anzusehen und daher mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar. Nach Aufhebung der Erstentscheidung ist das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ZPO §§ 769 793 ;

Gründe:

I.