OLG Hamburg - Beschluss vom 29.09.2008
2 UF 16/08
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2009, 175
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 631 F 21/07

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Herabsetzung der titulierten Unterhaltsforderung durch Abänderungsurteil

OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 2 UF 16/08

DRsp Nr. 2010/142

Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Herabsetzung der titulierten Unterhaltsforderung durch Abänderungsurteil

Wird in einem Abänderungsurteil nach § 323 ZPO die bisher in einem Vergleich titulierte Unterhaltsforderung ermäßigt, gibt dies im Umfang der Ermäßigung einen Einstellungsgrund nach § 775 Nr. 1 ZPO.

In der Familiensache

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 2. Familiensenat, am 29.09.2008 durch ... Senat

Möller, Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Jahnke, Richterin am Oberlandesgericht

Cordes, Richter am Oberlandesgericht

Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Oberlandesgerichts Celle - 12 U 1/05 - hinsichtlich des Euro 350 überschreitenden Betrags einstweilen einzustellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 775 Nr. 1;

Gründe: