Einstellungsantrag des Schuldners bei Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2000 - Aktenzeichen 13 UF 156/00
DRsp Nr. 2002/6160
Einstellungsantrag des Schuldners bei Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung
Kann der Gläubiger nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken, dann ist einem Einstellungsantrag des Schuldners nur stattzugeben, wenn er darüber hinausgehende schutzwürdige Einstellungsinteressen vorbringt.