BGH - Beschluss vom 17.11.2021
XII ZB 375/21
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2022, 96
FamRZ 2022, 258
FuR 2022, 216
MDR 2022, 247
NJW-RR 2022, 291
Vorinstanzen:
AG Biberach, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 270/20
OLG Stuttgart, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 55/21

Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten; Berufung des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigenden Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts

BGH, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen XII ZB 375/21

DRsp Nr. 2022/632

Einstieg in das Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten; Berufung des überlebenden, insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigenden Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts

a) Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743).b) Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenats - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2021 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Wert: 1.525 €

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51;

Gründe

I.