BayObLG - Beschluss vom 18.09.2024
102 VA 83/24
Normen:
VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3; VBVG § 8 Abs. 3;

Einstufung eines Berufsbetreuers in die höhere Vergütungsstufe; Vergleichbarkeit der Ausbildung zum staatlich geprüften Bekleidungstechniker mit einem Hochschulstudium

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 102 VA 83/24

DRsp Nr. 2024/15392

Einstufung eines Berufsbetreuers in die höhere Vergütungsstufe; Vergleichbarkeit der Ausbildung zum staatlich geprüften Bekleidungstechniker mit einem Hochschulstudium

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3; VBVG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Berufsbetreuer, wendet sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Einstufung in die Vergütungsstufe B der Anlage zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG).