KG - Beschluss vom 20.08.2024
17 WF 87/24
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
MDR 2024, 1401
NJW 2024, 3526
FuR 2024, 593
FamRZ 2024, 1876
Vorinstanzen:
AG Berlin-Kreuzberg, vom 11.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen F 7949/23

Einstweilige Anordnung an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen wegen bestehender Kindeswohlgefährdung

KG, Beschluss vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 17 WF 87/24

DRsp Nr. 2024/12261

Einstweilige Anordnung an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen wegen bestehender Kindeswohlgefährdung

1. Die Auflage an einen Elternteil, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen, kann im Fall der Kindeswohlgefährdung auf § 1666 BGB gestützt werden. 2. Auflagen und Gebote nach § 1666 BGB können grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG iVm. § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn sie hinreichend bestimmt sind und die Vollstreckung im Einzelfall geeignet und verhältnismäßig erscheint. 3. Lehnt ein Elternteil ein Anti-Gewalt-Training ausdrücklich ab oder fehlt ihm für eine Teilnahme die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Änderungsbereitschaft, ist eine weitere Durchsetzung der Auflage mit Zwangsmitteln unzulässig. 4. Typischerweise haben Gebote nach § 1666 BGB nicht primär den Zweck, vollstreckt zu werden, sondern sie zielen auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, indem sie einen stärkeren Eingriff in das Sorge- und Umgangsrecht, etwa eine Sorgerechtsentziehung, erübrigen können (Anschluss OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, 1208; OLG Koblenz, FamRZ 2017, 453).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 11.06.2024 - 155A 7949/23 - betreffend die Anordnung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren eingestellt.