VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.05.2006
11 S 2354/05
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5 ; AufenthG § 60a Abs. 2 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1533
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe - 4 K 2405/05 - 11.11.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

einstweilige Anordnung, Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis - Integration, Verwurzelung, Recht auf Achtung, Privatleben, familienbezogene Gesamtbetrachtung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 11 S 2354/05

DRsp Nr. 2008/2329

einstweilige Anordnung, Ausländerrecht, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis - Integration, Verwurzelung, Recht auf Achtung, Privatleben, familienbezogene Gesamtbetrachtung

»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens bei langjährig Geduldeten (hier: Ashkali aus dem Kosovo) zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen kann 2. Der Aufenthalt auf der Grundlage bloßer Duldungen steht der Entstehung einer durch Art 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechtsposition tendenziell entgegen. Jedenfalls hat die rechtliche Natur des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK erhebliches Gewicht.